Richard Hülsmann
Menschenrechte und Arbeitsnormen
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Menschenrechte sind universelle und grundlegende Rechte und Freiheiten, die allen Menschen zustehen. Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre, der Schutz von Leben und Gesundheit zählen ebenso dazu wie das Recht auf Bildung, faire Arbeitsbedingungen oder einen angemessenen Lebensstandard. Menschenrechte sind in Erklärungen und Verträgen der Vereinten Nationen festgehalten, allen voran der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Staaten weltweit sind zum Schutz dieser Rechte verpflichtet.
Doch auch Unternehmen können durch ihr Handeln Auswirkungen auf die Menschenrechte haben: Positiver Art, wie zum Beispiel über die Bereitstellung guter Arbeitsplätze oder Innovationen im Gesundheitsbereich, aber auch negativer Art, zum Beispiel wenn Arbeitnehmer:innen bei einem Zulieferbetrieb zu ausbeuterischen Bedingungen angestellt sind oder Abwässer im Rahmen der Rohstoffproduktion das Grundwasser derart belasten, dass es zum Gesundheitsrisiko für Bewohner:innen umliegender Dörfer wird.
Auch in den Zehn Prinzipien des UN Global Compact spielen Menschenrechte daher eine zentrale Rolle.
Mit der Unterzeichnung des UN Global Compact bekennen sich Unternehmen dazu, die Menschenrechte zu achten und sich nicht an Menschenrechtsverstößen mitschuldig zu machen, also sich auch gegenüber Geschäftspartnern sowie in der Wertschöpfungskette für die Einhaltung grundlegender Rechte einzusetzen. Besonders zentral sind dabei die sogenannten Kernarbeitsnormen, die in Prinzipien 3 bis 6 abgedeckt werden und ein wesentlicher Bestandteil menschenwürdiger Arbeit sind. Auch in der Agenda 2030 spielen Menschenrechte eine zentrale Rolle: Beinahe alle der 17 Ziele für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) haben Bezüge zu einem oder mehreren Menschenrechten. Um die Vision einer nachhaltigen und fairen Weltwirtschaft zu verwirklichen, ist es unerlässlich, dass Unternehmen ihre menschenrechtliche Verantwortung wahrnehmen.
Wie genau diese Verantwortung in der Praxis umgesetzt werden kann, das wird in den 2011 verabschiedeten UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte beschrieben. Unternehmen sind demnach angehalten, durch Sorgfaltsprozesse Risiken für Menschenrechtsverletzungen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit ihren Aktivitäten zu ermitteln, zu priorisieren und angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Anders gesagt: Sie sollen ihre menschenrechtlichen Risiken kennen und zeigen können, dass und wie sie ihren Einfluss nutzen, um mit diesen umzugehen. Auch der Einbindung von Stakeholdern, der transparenten Berichterstattung zum eigenen Menschenrechtsansatz sowie dem Bereitstellen von Beschwerdekanälen für Betroffene kommt deshalb eine wichtige Rolle in der Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu.
Über effektive Sorgfaltsprozesse können Unternehmen zudem einen wichtigen Beitrag zu den SDGs leisten. Beinahe alle SDGs haben Bezüge zu einem oder mehreren Menschenrechten. Ein Unternehmen, dass sich im Rahmen einer Multi-Stakeholder-Partnerschaft dafür einsetzt, dass die Arbeitsbedingungen in seiner Lieferkette verbessert und existenzsichernde Löhne gezahlt werden, leistet nicht nur einen Beitrag zur Verwirklichung von SDG 8 (menschenwürdige Arbeit), sondern beispielsweise auch zur Erreichung von SDG 1 (Bekämpfung von Armut), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen) oder SDG5 (Gleichstellung der Geschlechter). Ein proaktiver Menschenrechtsansatz ist dabei nicht nur für die vielen verschiedenen Personengruppen, mit denen ein Unternehmen in Berührung kommt, von Bedeutung.
Er bringt auch ganz klare Vorteile für das Unternehmen mit sich. Menschenrechtliche Sorgfalt ist ein aktiver Beitrag zum Risikomanagement im breiteren Sinne. Denn Menschenrechtsverletzungen können schnell zu reputationsbezogenen, finanziellen, operativen oder gar rechtlichen Risiken werden, wenn sie unbeachtet bleiben – beispielsweise bei Konflikten über Landnutzung oder Arbeitsniederlegungen infolge missachteter Arbeitnehmendenrechte. Auch werden menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zunehmend verbindlich festgeschrieben. Gesetzliche Sorgfaltsstandards existieren beispielsweise in Frankreich oder den Niederlanden. In Deutschland werden Unternehmen durch das im Juni 2021 verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 2023 dazu verpflichtet, Menschenrechte in ihrer Lieferkette stärker in den Blick zu nehmen.
Doch nicht nur aufgrund wachsender Erwartungen seitens des Gesetzgebenden und als Teil des Risikomanagements, sondern auch aus strategischen Gründen ist es für Unternehmen wichtig, sich proaktiv mit ihren menschenrechtlichen Auswirkungen auseinanderzusetzen. In einer Welt, in der Investitions- und Finanzierungsentscheidungen immer häufiger auch an Nachhaltigkeitskriterien festgemacht werden, Verbraucher:innen bewusster konsumieren und gelebte Werte für junge Fachkräfte gegenüber materiellen Aspekten an Wichtigkeit gewinnen, trägt ein überzeugender und wirksamer Ansatz zur Achtung der Menschenrechte letztlich auch dazu bei, Unternehmen zukunftssicher zu machen.
Am 1. Januar 2023 tritt das im Sommer 2021 verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, unabhängig der Branche, zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette. Ziel ist die bessere Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards. Ab 2024 werden auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten betroffen sein.
Die Anforderungen des LkSG orientieren sich dabei eng am Sorgfaltsstandard der UN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten (UN Guiding Principles, UNGPs). Konkret wird erwartet, dass Unternehmen Risiken negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte sowie definierte Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten ermitteln, priorisieren und Maßnahmen ergreifen, um diese zu beenden, zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Der konkrete Umfang der umzusetzenden Sorgfaltspflichten ist abgestuft: So gilt es, im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber direkten Zulieferern ein Risikomanagement zu verankern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich mittelbarer Zulieferer müssen Unternehmen insbesondere dann aktiv werden, wenn sie substantiierte Kenntnis möglicher Menschenrechtsrisiken erlangen. Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, Beschwerdemechanismen einzurichten und jährlich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten.
Die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Verstößen können Bußgelder oder ein zeitlich begrenzter Ausschluss von der öffentlichen Vergabe verhängt werden.
Neben Deutschland haben auch zahlreiche andere Länder verbindliche Sorgfaltspflichten erlassen oder planen deren Einführung. Mit dem Ziel faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und verantwortungsvolle Geschäftspraktiken unionsweit zu fördern, hat zudem die Europäische Kommission kürzlich einen Entwurf für eine Richtlinie zu Corporate Sustainabilty Due Diligence (CSDD) veröffentlicht. Insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich, umweltbezogene Sorgfaltspflichten und eine mögliche zivilrechtliche Haftung geht dieser weiter als das LkSG. Im nächsten Schritt befassen sich nun das EU-Parlament und der Europäische Rat mit dem Entwurf.
Weiterführende Informationen finden Sie insbesondere auf den Seiten des BAFA oder auch im FAQ zum LkSG auf der CSR-Informationsplattform der Bundesregierung.
Das knapp 30-minütige On-Demand-Einführungswebinar bietet einen Überblick darüber...
... was Menschenrechte eigentlich sind,
... welche Bedeutung sie für Unternehmen haben und
... wie Unternehmen menschenrechtliche Sorgfalt konkret angehen können
Das Webinar eignet sich insbesondere für Einsteiger*innen ins Thema und ist eine gute Grundlage für unsere weiterführenden Lern- und Austauschformate im Bereich Menschenrechte & Arbeitsnormen
Das UN GCD unterstützt Unternehmen praxisnah bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt und bietet eine Plattform zum Austausch und gemeinsamen Lernen.
Dies umfasst insbesondere:
Hier finden Sie aktuelle ausgewählte Angebote.
Die OECD-Leitsätze sehen vor, dass alle Mitgliedsstaaten und Teilnehmerländer Nationale Kontaktstellen (NKS) einrichten. Die NKS haben die Aufgabe, die Leitsätze bekannt zu machen, über deren Inhalte zu informieren und die Einhaltung der Leitsätze zu fördern. Zudem fungiert die NKS als Beschwerdestelle. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann dort eine Beschwerde wegen möglicher Verletzungen der Leitsätze durch ein Unternehmen einreichen. Hier geht es zur NKS.
Der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte in der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) wurde von der Bundesregierung eingerichtet, um Unternehmen und Verbände rund ums Thema Wirtschaft und Menschenrechte zu unterstützen. Der Helpdesk bietet unter anderem kostenfreie, individuelle Beratung an. Hier geht es zum Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung.
Die Internationale Arbeitsorganisation (international Labour Organisation, ILO) bietet mit dem ILO Helpdesk Unternehmen kostenlose Beratung zu Fragen in Bezug auf internationale Arbeitsstandards. Relevante Informationen für Unternehmen zu bestimmten Arbeitsstandards, beispielsweise bezüglich Vereinigungsfreiheit, Arbeitszeiten oder Kinderarbeit sind in Q&A-Katalogen aufbereitet. Hier geht es zum ILO Helpdesk.
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